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ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften

ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften

[ Auszug: (1) Die Parteien können die Prozeßakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. ... ]